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Artikel 8 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 8 Weitere Änderung des AZR-Gesetzes
§ 6a des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind." - 2.
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die übermittelte Anschrift wird jedoch nur bei Ausländern gespeichert, die keine Unionsbürger sind."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRWEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 8 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 5a SofZuG Änderung des AZR-Gesetzes
... AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird nach ...
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