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Artikel 9 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 AsylG § 61

§ 61 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,

2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,

3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und

4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;

Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... zd Doppelbuchstabe dd, Buchstabe zf und zg, Artikel 3, 4 und 5 Nummer 1 bis 3 und 5, Artikel 6, 9 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...