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Artikel 10 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (AZRWEG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114 (Nr. 42); Geltung ab 01.11.2022, abweichend siehe Artikel 12
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Artikel 10 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AufenthV § 62

Dem § 62 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen."



 

Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 AZRWEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRWEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 AZRWEG Inkrafttreten
... in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 6 und 11 treten am 1. Mai 2023 in Kraft. (4) Artikel 10 tritt am 1. November 2024 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 2 4. StAGÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Selbständige ...