Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 UBRegG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 UBRegG und Änderungshistorie des UBRegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 UBRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 5 UBRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlung durch die Registerbehörde


(1) 1 Die Registerbehörde darf an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters,

2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister,

(Text neue Fassung)

1. an die Registergerichte zur Pflege der Daten des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters,

2. an die Landesjustizverwaltungen zur Verknüpfung mit den Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister,

3. an die das Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs führende Stelle zur Pflege der Daten des Unternehmensregisters,

4. für Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen Unternehmen nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz und der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) (CPC-Verordnung) an die nach § 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes zuständigen Behörden und die zentrale Verbindungsstelle nach § 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes,

5. an das Bundesamt für Justiz

a) zur Pflege der Daten des Gewerbezentralregisters nach § 149 der Gewerbeordnung,

b) zur Durchführung von

aa) Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit den §§ 335b, 339 Absatz 3 oder den §§ 340o, 341o, 341y oder 342p des Handelsgesetzbuchs, mit § 21 des Publizitätsgesetzes, mit § 49 des D-Markbilanzgesetzes, mit § 31 des Vermögensanlagengesetzes, mit den §§ 6c oder 28l des Energiewirtschaftsgesetzes, mit § 8 des Telekommunikationsgesetzes oder mit § 123 Absatz 1, § 148 Absatz 1 oder § 160 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

bb) Bußgeldverfahren aufgrund der §§ 334, 341x oder 342o des Handelsgesetzbuchs, des § 20 des Publizitätsgesetzes, des § 48 des D-Markbilanzgesetzes, des § 30 des Vermögensanlagengesetzes, des § 405 des Aktiengesetzes, des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes, des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

cc) Verwaltungsverfahren nach § 4a Absatz 2 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,

dd) Vollstreckungsverfahren, in denen das Bundesamt für Justiz Vollstreckungsbehörde nach § 2 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes ist,

vorherige Änderung

ee) Verfahren der Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Unternehmensdaten von Luftfahrtunternehmen und der Überprüfung dieser Eintragung nach § 4a Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes sowie nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,



ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen,

6. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zur Pflege der Daten im zentralen Unternehmerverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch),

7. an das Bundeszentralamt für Steuern zur Pflege der Daten in der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Datenbank (§ 139c der Abgabenordnung),

8. an die Deutsche Bundesbank zur Speicherung und zur Verwendung im Datenregister der Europäischen Zentralbank über Institute und verbundene Unternehmen,

9. an die Bundesagentur für Arbeit zur Pflege der Daten in den Datenbeständen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 18i Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden,

10. an die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes bestimmte öffentliche Stelle zur Verwendung in einem Organisationskonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und

11. an das Statistische Bundesamt zur Pflege des Unternehmensregisters für statistische Verwendungszwecke nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes.

2 Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.

(2) 1 Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 9 und 11 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:

1. einmalig nach Errichtung des Basisregisters nach § 1 Absatz 1,

2. regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1.

2 Die öffentlichen Stellen nach Satz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1 Die Registerbehörde übermittelt den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 auf Ersuchen durch ein automatisiertes Abrufverfahren Unternehmensbasisdaten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. 3 Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie wenn dazu Anlass besteht.

(4) Unternehmensbasisdaten eines Unternehmens im Sinne von § 3 Absatz 1 dürfen zur Verwendung in dessen Organisationskonto abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und Absatz 3 nur mit vorheriger Einwilligung des Unternehmens übermittelt und abgerufen werden.



(heute geltende Fassung)