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Synopse aller Änderungen des UBRegG am 06.03.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. März 2025 durch Artikel 3 des AHStatG-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UBRegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UBRegG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2025 geltenden Fassung
UBRegG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Inhalt des Basisregisters


(1) 1 Folgende in den Registern oder sonstigen Datenbeständen der öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeicherte Einheiten werden im Basisregister als Unternehmen geführt:

1. Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs,

2. Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes,

3. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts,

4. Partnerschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes,

5. Vereine im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

6. wirtschaftlich Tätige im Sinne der Abgabenordnung:

a) natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,

b) juristische Personen und

c) Personenvereinigungen sowie

7. weitere Unternehmen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. 3 Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.

(Text neue Fassung)

2 Jede einzelne wirtschaftliche Tätigkeit natürlicher Personen nach Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a wird als Unternehmen geführt. 3 Daten zu natürlichen Personen, die nicht im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehen, werden nicht gespeichert.

(2) Im Basisregister werden zu einem Unternehmen nach Absatz 1, soweit vorhanden, folgende Stammdaten gespeichert:

1. für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister,

2. für Verwaltungszwecke aktuelle Angabe der Firma oder des Namens entsprechend der Führung im Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1,

3. Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen,

4. Sitz (Ort),

5. Geschäftsanschrift entsprechend der Eintragung im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, soweit die Pflicht zur Eintragung besteht,

6. Rechtsform und

7. Haupttätigkeit nach Klassifikation der Wirtschaftszweige.

(3) Zu einem Unternehmen nach Absatz 1 werden, soweit vorhanden, folgende Identifikationsnummern gespeichert:

1. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2,

2. Handelsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

3. Eintragungsnummer des Genossenschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

4. Eintragungsnummer des Gesellschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

5. Eintragungsnummer des Partnerschaftsregisters, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

6. Vereinsregisternummer, einschließlich Orts- und Gerichtskennzeichen des zuständigen Registergerichts,

7. Unternehmernummer, einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

8. Betriebsnummern gemäß § 18i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Liste aller Betriebsnummern, die einem Unternehmen zugeordnet sind,

9. Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung, einschließlich des Unterscheidungsmerkmals gemäß § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung und

10. die gültige Rechtsträgerkennung (LEI) gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

(4) Zu den Stammdaten nach Absatz 2 und den Identifikationsnummern nach Absatz 3 werden folgende Metadaten gespeichert:

1. Bezeichnung des Registers oder sonstigen Datenbestands der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,

2. Meldedatum an das Register oder den sonstigen Datenbestand der öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1, aus dem das im Basisregister gespeicherte Datum stammt,

3. Datum, ab dem ein Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder nur noch als gelöscht geführt wird (Beendigungsdatum der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen) und

4. Speicherdatum im Basisregister.

(5) Die Registerbehörde hat fünf Jahre, nachdem das Unternehmen in keinem Register nach § 4 Absatz 1 und 3 mehr geführt oder als gelöscht geführt wird, die Unternehmensbasisdaten zu löschen.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Datenübermittlung an die Registerbehörde


(1) Zum Zweck des Aufbaus und zur Führung des Basisregisters werden der Registerbehörde von folgenden öffentlichen Stellen folgende Daten übermittelt:

1. von den Landesjustizverwaltungen Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit die Daten in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder § 79 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gespeichert sind,

2. von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert sind,

3. von dem Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3, soweit sie aufgrund des § 139c der Abgabenordnung gespeichert sind.

(2) Zur Pflege des Basisregisters übermitteln die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 der Registerbehörde in den Fällen der Neugründung, Änderung oder Löschung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 die Datensätze, die geänderte Daten nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 enthalten.

vorherige Änderung

(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 9 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.



(3) Zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters darf die Registerbehörde von der Global Legal Entity Identifier Foundation Daten zu den Merkmalen nach § 3 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 1 bis 3 sowie die Rechtsträgerkennung (LEI) nach § 3 Absatz 3 Nummer 10 verwenden, soweit diese bei der Global Legal Entity Identifier Foundation gespeichert sind.