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Artikel 3 - Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze (UBRegGEG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455 (Nr. 42); Geltung ab 15.07.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2 und 6" durch die Wörter „soweit dies nicht in den §§ 2, 4a und 6" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Umweltstatistiken" ein Komma und die Wörter „Unternehmensbasisdaten aus dem Register über Unternehmensbasisdaten" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- In § 4a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- In § 6 wird die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 4a Absatz 1, § 5 Nummer 6, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- 6.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2a Satz 1, § 3 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nr." durch das Wort „Nummer" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14815/a274363.htm