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Artikel 4 - Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze (UBRegGEG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506, 4455 (Nr. 42); Geltung ab 15.07.2021, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2021 GWB § 20, § 31b, § 33c, § 39, § 50b, § 50f, § 73, § 74, § 75, § 80, § 81
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „§ 19" die Angabe „Absatz 1" und ein „Komma" eingefügt.
- 2.
- In § 31b Absatz 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3" durch die Angabe „§ 31 Absatz 4" ersetzt.
- 3.
- In § 33c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33a Absatz 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- § 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 50b Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:
„Auf Ersuchen der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union stellt das Bundeskartellamt in deren Namen einem Unternehmen, einer Unternehmensvereinigung oder einer natürlichen Person im Inland folgende Unterlagen zu:" - 6.
- In § 50f Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und § 5 Absatz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummern 4, 4a und § 5 Absatz 2, 3" ersetzt.
- 7.
- In § 73 Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3" ersetzt.
- 8.
- § 74 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird in den Fällen des § 36 Absatz 1 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 42 gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie." - b)
- Nach Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Wird diese Verfügung angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Untersagung unanfechtbar wird."
- 9.
- In § 75 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Absatz 4" durch die Angabe „§ 59a Absatz 5" ersetzt.
- 10.
- § 80 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluss."
- 11.
- In § 81 Absatz 2 Nummer 5b werden die Wörter „oder Angabe der Mengenabgabe" gestrichen.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze B. v. 20. September 2021 BGBl. I S. 4455 m.W.v. 15. Juli 2021
Frühere Fassungen von Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2021 (28.09.2021) | Berichtigung des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20.09.2021 BGBl. I S. 4455 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UBRegGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBRegGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und zur Änderung weiterer Gesetze
B. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4455
Berichtigung UBRegGEGBer
... weiterer Gesetze vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 4 Nummer 4 muss wie folgt lauten: „4. § 39 Absatz 1 Satz 3 wird ...
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