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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes (6. ContStifGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512 (Nr. 42); Geltung ab 15.07.2021
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Artikel 1 Änderung des Conterganstiftungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 15. Juli 2021 ContStifG § 1, § 2, § 4, § 12, § 13, § 16, § 19, § 25

Das Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „für behinderte Menschen" gestrichen.

2.
In § 1 werden die Wörter „für behinderte Menschen" gestrichen.

3.
In § 2 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch die Wörter „Menschen mit Behinderung" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „, sowie aus den Mitteln, die der Bund für bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge gemäß § 13 Absatz 4 Satz 4 zur Verfügung stellt" eingefügt.

b)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 und 6 eingefügt:

„5.
dem Kapitalstock in Höhe von 1,5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;

6.
Mitteln in Höhe von 5 Millionen Euro, die der Bund nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Errichtungsgesetzes zur Verfügung gestellt hat;".

c)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7.

5.
In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „behinderten Menschen" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „an behinderte Menschen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „2009" die Wörter „und letztmalig für das Jahr 2022" eingefügt.

bb)
Der folgende Satz wird angefügt:

„Als jährliche Sonderzahlung werden im Jahr 2022 die gemäß § 11 Satz 2 Nummer 1 insgesamt für die jährlichen Sonderzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel bis einschließlich 30. Juni 2022 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt."

c)
In Absatz 3 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „des behinderten Menschen" durch die Wörter „der leistungsberechtigten Person" ersetzt.

d)
Nach Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Auszahlung der Mittel für die jährlichen Sonderzahlungen nach Absatz 1 Satz 3 werden Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz oder Anträge auf Erhöhung der Leistungen nach diesem Gesetz berücksichtigt, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 gestellt worden sind."

7.
Nach § 16 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für die Aberkennung von Schadenspunkten, die gemäß Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen anerkannt wurden."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Erträge aus den Mitteln nach § 4 Absatz 1 Nummer 5;".

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und die daraus erzielten Erträge;".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

9.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten."