interne Verweise§ 67 13. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 5 ein dort genanntes Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14817/v274387.htm