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Artikel 2 - Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (BImSchV13NG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Artikel 2 ändert mWv. 15. Juli 2021 17. BImSchV § 1, § 2, § 9, § 10, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 26, § 27, § 28, Anlage 1, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Periodische Messungen". - b)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Berichte und Beurteilungen von periodischen Messungen". - c)
- In der Angabe zu Anlage 1 werden nach dem Wort „für" die Wörter „Schwermetalle und" eingefügt.
- d)
- In der Angabe zu Anlage 5 werden die Wörter „zu § 2 Absatz 10" durch die Wörter „zu § 2 Absatz 12" ersetzt.
- 2.
- § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) „Abfallmitverbrennende Feuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung unter 50 Megawatt (MW), die bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwendungsbereich der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) liegt."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:„(3) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbrennungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr, die bei Betrieb ohne Abfallmitverbrennung im Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 liegt."
- c)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 4 bis 8.
- d)
- Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:„(9) „Bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine abfallmitverbrennende Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde."
- e)
- Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und wird wie folgt gefasst:„(10) „Bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage" im Sinne dieser Verordnung ist eine abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage,
- 1.
- die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war oder
- 2.
- für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 erteilt worden ist und die vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegangen ist."
- f)
- Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11 und die Wörter „abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen" werden durch die Wörter „abfallmitverbrennende Feuerungs- und Großfeuerungsanlagen" ersetzt.
- g)
- Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 12.
- h)
- Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 13 und die Angabe „6" wird durch die Angabe „4" ersetzt.
- i)
- Die bisherigen Absätze 12 und 13 werden die Absätze 14 und 15.
- j)
- Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 16 eingefügt:„(16) „Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung" im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der von der Rauchgasentschwefelungseinrichtung abgeschiedenen Menge an Schwefeloxiden zu der der Rauchgasentschwefelungseinrichtung mit dem Abgas zugeführten Menge an Schwefeloxiden."
- k)
- Der bisherige Absatz 14 wird Absatz 17 und in Nummer 1 wird die Angabe „Mai 2008" durch die Angabe „März 2013" ersetzt.
- l)
- Der bisherige Absatz 15 wird Absatz 18.
- m)
- Der bisherige Absatz 16 wird Absatz 19 und die Angabe „(MW)" wird gestrichen.
- n)
- Die bisherigen Absätze 17 und 18 werden die Absätze 20 und 21.
- o)
- Der bisherige Absatz 19 wird Absatz 22 und die Angabe „August 2008" wird durch die Wörter „März 2017, oder Heizöl nach DIN SEPC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017" ersetzt.
- p)
- Die folgenden Absätze 23 und 24 werden angefügt:„(23) „Rauchgasentschwefelungseinrichtung" ist eine aus einer Abgasreinigungseinrichtung oder einer Kombination von Abgasreinigungseinrichtungen bestehende Einrichtung zur Senkung der Schwefeloxid-Emissionen einer Feuerungsanlage.(24) „Schwefelabscheidegrad" im Sinne dieser Verordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, angegeben als Prozentsatz."
- 4.
- In § 9 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Verbrennungsmotoranlagen" die Wörter „und für abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feuerungswärmeleistung gemäß § 4 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen" eingefügt.
- 5.
- In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „3.7" durch die Angabe „3.1, 3.4, 3.5" ersetzt.
- 6.
- § 15 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich prüfen zu lassen. Dabei ist sie mit Ausnahme der Mindesttemperaturmessung durch Vergleichsmessung mit der Referenzmethode zu prüfen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Errichtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen zu lassen. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre, bei der Mindesttemperaturmessung mindestens alle sechs Jahre zu wiederholen."
- 7.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3.1 bis 3.6" durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „3.1 bis 3.5" durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Hiervon ausgenommen sind die Emissionsmessungen für Kohlenmonoxid und organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff."
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen" durch die Wörter „periodischen Messungen" und das Wort „Stickstoffdioxidemissionen" durch das Wort „Stickstoffoxidemissionen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 wird das Wort „Einzelmessungen" durch die Wörter „periodische Messungen" ersetzt.
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „werden" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 hat der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlage die im Jahresmittel einzuhaltenden Grenzwerte der Anlage 3 Nummer 3.1, 3.4 und 3.5 auf der Grundlage der nach Anlage 4 validierten Halbstundenmittelwerte, jedoch ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zu berechnen; hierzu sind die validierten Halbstundenmittelwerte eines Kalenderjahres ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 2 zusammenzuzählen und durch die Anzahl der validierten Halbstundenmittelwerte zu teilen. Jahresmittelwerte nach Satz 1 zweiter Halbsatz sind auch dann zu berechnen, wenn kein im Jahresmittel einzuhaltender Emissionsgrenzwert, aber ein im Tagesmittel einzuhaltender Grenzwert vorgeschrieben ist."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3.1 bis 3.5" durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
- „2.
- kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Halbstundenmittelwertes den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 4 Satz 2 oder eines von § 9 Absatz 4 Satz 2 abweichenden Emissionsgrenzwertes in Anlage 3 Nummer 2.2 sowie 4.2 überschreitet,
- 3.
- kein Ergebnis den jeweils maßgeblichen Schwefelabscheidegrad und Entschwefelungsgrad der Rauchgasreinigungseinrichtung nach Anlage 3 Nummer 3.3 unterschreitet und
- 4.
- kein nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach § 10, Anlage 3 Nummer 2.3 sowie 4.3 überschreitet und kein nach Absatz 5 ermittelter Jahresmittelwert den jeweils maßgeblichen Emissionsgrenzwert nach Anlage 3 Nummer 3.1, 3.4 und 3.5 überschreitet."
- 9.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „3.1 bis 3.6" durch die Angabe „3.1, 3.2, 3.4, 3.5, 3.6" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend halbjährlich an mindestens drei Tagen durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 führen abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen mit Feuerungswärmeleistungen von 300 MW und mehr ihre Wiederholungsmessungen der Emissionen von Anlage 1 Buchstabe a, b und c einmal vierteljährlich durch. Messungen und Wiederholungsmessungen nach den Sätzen 1 und 2 umfassen mindestens sechs einzelne Messungen über jeweils 30 Minuten. Abweichend von Satz 3 sind im Falle der Überwachung von Emissionen nach Anlage 1 mindestens drei einzelne Messungen vorgeschrieben. Für den Fall, dass der Maximalwert der periodischen Messungen nach den Sätzen 1 und 2 mit einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997, den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet, hat der Betreiber die Wiederholungsmessungen abweichend von den Sätzen 1 und 2 einmal jährlich durchführen zu lassen."
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 ist die Probenahmedauer in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens und des Probenahmegeräts festzulegen. Dabei ist die Dauer der Probenahme mindestens auf einen Wert festzusetzen, der garantiert, dass die jeweils maßgebliche Nachweisgrenze überschritten wird. Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genannten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,003 ng/m³ Abgas liegen."
- 10.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen" durch die Wörter „periodischen Messungen" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Einzelmessung" durch die Wörter „periodischen Messung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Einzelmessung" durch die Wörter „periodischen Messung" ersetzt.
- 11.
- In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelmessungen" durch die Wörter „periodischen Messungen" ersetzt.
- 12.
- In § 21 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „3.3, 3.5" durch die Angabe „3.4, 3.5, 3.6" ersetzt.
- 13.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3 Folgendes zu berichten:
- 1.
- die installierte Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage, in Megawatt,
- 2.
- die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gasturbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungsanlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungsanlage,
- 3.
- die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raffinerie ist,
- 4.
- das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, einschließlich der Benennung der wesentlichen Änderung,
- 5.
- die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe insgesamt; hierbei sind die normierten Messwerte zur Berechnung heranzuziehen,
- 6.
- die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,
- 7.
- den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufgeschlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:
- a)
- Steinkohle,
- b)
- Braunkohle,
- c)
- Biobrennstoffe,
- d)
- Torf,
- e)
- andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der Bezeichnung des festen Brennstoffs,
- f)
- flüssige Brennstoffe,
- g)
- Erdgas,
- h)
- sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeichnung des Gases,
- i)
- die jeweils mitverbrannten Abfälle mit genauer Angabe der Bezeichnung jeder mitverbrannten Abfallart,
- 8.
- den Schwefelgehalt von Brennstoffen bei Feuerungsanlagen, die schwefelreiche einheimische feste Brennstoffe einsetzen, und den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Monat; zusätzlich den erzielten Jahresmittelwert des Entschwefelungsgrades der Rauchgasentschwefelungseinrichtung bei Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.3 der Anlage 3 auch im Hinblick auf den Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung anzuwenden ist, und im ersten Jahr der Anwendung von Nummer 3.3 der Anlage 3 auch die technische Begründung dafür, warum die Einhaltung der sich aus Nummer 3.1 der Anlage 3 ergebenden Regelemissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist,
- 9.
- für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1.500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalenderjahre."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 14.
- § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 15.
- In § 27 Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter „oder Absatz 2" gestrichen.
- 16.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Für bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 18. August 2021. Bis dahin gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013. Abweichend von Satz 1 ist für Anlagen in Verbindung mit § 17 Absatz 5 die Einhaltung von jahresbezogenen Emissionsgrenzwerten erstmalig ab dem Kalenderjahr nachzuweisen, das auf den in Satz 1 festgelegten Stichtag folgt.(2) Für bestehende abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2025. Bis dahin gelten die Anforderungen der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung vom 2. Mai 2013."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.
- c)
- Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
- d)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:„(8) Soweit eine am 14. Juli 2021 bestehende Genehmigung strengere Anforderungen enthält, gehen die Anforderungen der Genehmigung vor."
- 17.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „für" die Wörter „Schwermetalle und" eingefügt.
- b)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „genannten" die Wörter „Schwermetalle und" eingefügt.
- c)
- In Buchstabe a wird die Angabe „insgesamt 0,05 mg/m³," aufgehoben und werden die folgenden Doppelbuchstaben aa bis cc eingfügt:
- „aa)
- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
- aaa)
- 50 MW bis weniger als 300 MW: insgesamt 0,012 mg/m³,
- bbb)
- 300 MW oder mehr: insgesamt 0,006 mg/m³,
- bb)
- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,005 mg/m³,
- cc)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,05 mg/m³,".
- d)
- In Buchstabe b wird die Angabe „insgesamt 0,5 mg/m³," aufgehoben und werden die folgenden Doppelbuchstaben aa bis cc eingefügt:
- „aa)
- in kohlegefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr: insgesamt 0,2 mg/m³,
- bb)
- in mit Biobrennstoffen gefeuerten abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,3 mg/m³,
- cc)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,5 mg/m³,".
- e)
- Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „und Furane" werden durch die Wörter „, Furane und polychlorierte Biphenyle" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „insgesamt 0,1 ng/m³." wird aufgehoben und werden die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb angefügt:
- „aa)
- in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen: insgesamt 0,03 ng/m³,
- bb)
- in allen anderen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: insgesamt 0,1 ng/m³."
- 18.
- Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 8" ersetzt und wird vor dem Wort „Tagesmittelwerte" das Wort „Jahresmittelwerte," eingefügt.
- cc)
- In der Erläuterung zu CAbfall wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 3.1, 3.2 und 3.3" durch die Angabe „Nummer 3.1 und 3.2" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 3.1 bis 3.3 werden wie folgt gefasst:
- „3.1
- Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid bei Einsatz von festen fossilen Brennstoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen Brennstoffen in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen
Es sind im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen und im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte vorschreibt, sind zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen und im Jahresmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen. Soweit in dieser Verordnung im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte nicht vorgeschrieben sind, sind als Emissionswerte CAbfall die im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte einzusetzen. - 3.2
- Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid bei Einsatz von festen fossilen Brennstoffen, Biobrennstoffen oder flüssigen Brennstoffen in abfallmitverbrennenden Feuerungsanlagen
Es sind im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gemäß Nummer 1 zu bestimmen. Als Emissionswerte (CVerfahren) sind die nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzusetzen. - 3.3
- Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe, oder flüssige Brennstoffe einsetzen, unterliegen für den diesen Brennstoffen zugeordneten Teilstrom des Abgasvolumens den jeweiligen Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen an den Schwefelabscheidegrad und an den Entschwefelungsgrad der Rauchgasentschwefelungseinrichtung."
- cc)
- Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden die Wörter „(Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert)" durch die Wörter „(Jahresmittelwert, Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert)" ersetzt.
- bbb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 3.5 bis 3.7" durch die Angabe „Nummer 3.5" ersetzt.
- dd)
- Die Nummern 3.5 und 3.6 werden wie folgt gefasst:
- „3.5
- Feste Emissionsgrenzwerte für Ammoniak, Staub, gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlenstoff und Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, alle Brennstoffe (Jahresmittelwerte, Tagesmittelwerte) in abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen
Als im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gelten jeweils die nach der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen im Tagesmittel einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach Satz 1 keine kontinuierliche Emissionsüberwachung vorschreibt, gelten die in ihr als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit festgelegten Emissionsgrenzwerte als Emissionsgrenzwerte, die im Tagesmittel einzuhalten sind. Soweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zusätzlich im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte vorschreibt, gilt für diese Satz 1 entsprechend. Die Emissionsgrenzwerte für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, werden unabhängig von der Verordnung nach Satz 1 fest vorgeschrieben und betragen 5 mg/m³ für den Jahresmittelwert und 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert. - 3.6
- Feste Emissionsgrenzwerte für Ammoniak, Staub, gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, Gesamtkohlenstoff und Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, alle Brennstoffe (Tagesmittelwerte) in abfallmitverbrennenden Feuerungsanlagen
Als im Tagesmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte gelten die nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte. Soweit die Verordnung nach Satz 1 keine kontinuierliche Emissionsüberwachung vorschreibt, gelten die in der Verordnung als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit festgelegten Emissionsgrenzwerte als Emissionsgrenzwerte, die im Tagesmittel einzuhalten sind. Der Emissionsgrenzwert für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, wird unabhängig von der Verordnung nach Satz 1 fest vorgeschrieben und beträgt 10 mg/m³ für den Tagesmittelwert."
- ee)
- Nummer 3.7 wird aufgehoben.
- 19.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Wort „Tagesmittelwert" durch das Wort „Jahresmittelwert" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe h wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe i wird angefügt:
- „i)
- Ammoniak: 40 Prozent."
- dd)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Quecksilber bezieht sich abweichend von Satz 1 Buchstabe h der genannte Prozentsatz auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung und soweit für den kontinuierlich zu überwachenden Luftschadstoff keine für den Jahresmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung vorgegeben ist, bezieht sich Satz 1 insoweit auf die für den Tagesmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung."
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet."
- 20.
- In Anlage 5 in der Überschrift werden die Wörter „zu § 2 Absatz 10" durch die Wörter „zu § 2 Absatz 12" ersetzt.
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