Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AHStatDV vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AHStatDV-ÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der AHStatDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Datenübermittlung der Zollbehörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren mit Drittländern nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. 2 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten zur Extrahandelsstatistik auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt alle Anmeldungen zu Warenverkehren nach § 10 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes. 2 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten auch dann, wenn dem Auskunftspflichtigen bewilligt wurde, die Daten im Rahmen der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, bereitzustellen.

(2) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt zur Feststellung der Auskunftspflicht nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes und zur Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes zusätzlich zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 des Außenhandelsstatistikgesetzes abhängig von der Verkehrsrichtung Daten aus den folgenden Zollanmeldedaten:

1. Datum der Überlassung,

2. maßgebliches Datum,

3. Datum des tatsächlichen Ausgangs,

4. Art der Anmeldung,

5. Kennnummer der Sendung,

6. Kontaktdaten des Anmelders, sowie gegebenenfalls des Subunternehmers und des Vertreters,

7. Art des Vertretungsverhältnisses,

8. Dienststellennummer der Gestellungs- und Ausgangszollstelle,

9. Kennzeichen für die statistische Relevanz der Zollanmeldung,

vorherige Änderung

10. Artikelpreis,

11.
Umrechnungskurs,

12.
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,

13.
Packstück,

14.
einfuhrrechtliches Papier,

15.
Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.



10. Umrechnungskurs,

11.
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels,

12.
Packstück,

13.
einfuhrrechtliches Papier,

14.
Unterlagen und Bescheinigungen gemäß Anhang B Titel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

2 Näheres regeln Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Bundesfinanzverwaltung und dem Statistischen Bundesamt, insbesondere welche Daten nach Satz 1 bei welcher Verkehrsrichtung übermittelt werden.

(3) Die Zollbehörden übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen bei ihnen gegeben sind, die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1. Daten über Warenverkehre, die im Rahmen der Eigenkontrolle (Self-Assessment) mit der vorgesehenen Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Absatz 1 oder in der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfasst wurden,

2. Daten, die bei Verzicht auf eine ergänzende Zollanmeldung oder im Rahmen der Zentralen Zollabwicklung erfasst wurden.

(4) Werden Warenverkehre von den Zollbehörden nicht in elektronischer Form erfasst, steht den Zollbehörden die Art der Datenübermittlung frei.