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Änderung § 5 AHStatDV vom 01.01.2025

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§ 5 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zur vorübergehenden Verwendung


(Text neue Fassung)

§ 5 Befreiung der Anmeldung von Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung


vorherige Änderung

(1) Waren, die im Extrahandel zollrechtlich zur vorübergehenden Verwendung erfasst werden, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) 1 Befinden sich Waren, die ursprünglich zur vorübergehenden Verwendung in ein Land geliefert wurden, über einen längeren Zeitraum als 24 Monate in diesem Land oder werden die Waren aus dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in ein anderes Zollverfahren überführt, so ist der Warenverkehr nachträglich zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. 2 Diese Anmeldung muss unverzüglich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine längere Verweildauer geplant wird oder feststeht. 3 Als Berichtsmonat ist der Monat anzugeben, in dem die längere Verweildauer geplant wird oder feststeht.



(1) Waren zu oder nach der vorübergehenden Verwendung, die die Voraussetzungen für die Befreiung nach Anlage 4 Buchstabe c erfüllen, sind von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik befreit.

(2) 1 Sind bei Warenverkehren, die ursprünglich von der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik nach Anlage 4 Buchstabe c befreit waren, die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt, so sind die Warenverkehre nachträglich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind, zur Außenhandelsstatistik durch den Auskunftspflichtigen nach § 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden. 2 Als Bezugszeitraum ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Voraussetzungen für die Befreiung erstmalig nicht mehr erfüllt sind.