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Änderung § 7 AHStatDV vom 01.01.2025

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§ 7 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren


(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. 3 Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen.

(3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) 1 Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Positionen und Sendungen in einer Anmeldung gewähren. 2 Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn

(Text neue Fassung)

(4) 1 Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren. 2 Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn

1. bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen,

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2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers übereinstimmen.



2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland übereinstimmen.

3 Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt.

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(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben.