Tools:
Update via:
Änderung § 7 AHStatDV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AHStatDV-ÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der AHStatDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7 AHStatDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 7 AHStatDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Verfahren bei statistischen Anmeldungen/Anmeldeverfahren | |
(1) Die Anmeldung von Warenverkehren beim Statistischen Bundesamt erfolgt elektronisch. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann das Statistische Bundesamt Warenverkehre von der Pflicht zur elektronischen Anmeldung befreien, wenn für die Warenverkehre keine schriftliche oder elektronische Zollanmeldung erforderlich ist. 2 In diesen Fällen ist die Anmeldung schriftlich möglich. 3 Für die schriftliche und elektronische Anmeldung gelten die gleichen Anmeldefristen. (3) Das Statistische Bundesamt darf abweichend von § 11 Absatz 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes längere Anmeldefristen gewähren. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Zusammenfassung mehrerer Positionen und Sendungen in einer Anmeldung gewähren. 2 Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn | (Text neue Fassung) (4) 1 Das Statistische Bundesamt darf Erleichterungen hinsichtlich der Anmeldung mehrerer Sendungen in einer einzigen Warenposition gewähren. 2 Waren dürfen jedoch nur dann gemeinsam in einer einzigen Warenposition in einem Bezugszeitraum angemeldet werden, wenn |
1. bei Anmeldungen zu Eingängen die Warennummer, das Bestimmungsbundesland, das Ursprungsland, das Versendungsland, die Art des Geschäfts und der Verkehrszweig an der Grenze übereinstimmen, | |
2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers übereinstimmen. | 2. bei Anmeldungen zu Versendungen die Warennummer, das Ursprungsbundesland, das Ursprungsland, das Bestimmungsland, die Art des Geschäfts, der Verkehrszweig und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland übereinstimmen. |
3 Zusammenstellungen nach § 30 bleiben von Satz 1 unberührt. | |
(5) Fehlanzeigen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes sind elektronisch abzugeben. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14821/al211429-0.htm