Änderung § 19 AHStatDV vom 01.01.2025

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§ 19 AHStatDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 19 AHStatDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Teilsendungen


(1) 'Teilsendungen' sind Lieferungen von Komponenten einer zerlegten Ware, die aufgrund der Erfordernisse des Handels oder aus Transportgründen demontiert oder zerlegt sind und über mehrere Bezugszeiträume befördert werden.

(2) 1 Beim Import und Export einer Ware in Teilsendungen ist in der Anmeldung zur Extrahandelsstatistik jede einzelne Teilsendung als solche zu kennzeichnen und fortlaufend zu nummerieren; die letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. 2 Der jeweiligen Bezeichnungen der Waren einer Teilsendung ist die Warennummer der vollständigen Ware hinzuzufügen, bei der ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Gesamtrechnungswert der Ware und, sofern bekannt, das voraussichtliche Gesamtgewicht.

(Text alte Fassung)

(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik können Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung gemeldet werden.

(Text neue Fassung)

(3) In der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik sind Teilsendungen zusammengefasst bei Lieferung der letzten Teilsendung zu melden.




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