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Änderung § 4 ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023
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§ 4 ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 4 ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung | |
(1) 1 Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. 2 Die Güteüberwachung besteht aus: 1. dem Eignungsnachweis, 2. der werkseigenen Produktionskontrolle und 3. der Fremdüberwachung. (2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. 2 Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. |
(3) 1 Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. 2 Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltgesetzes. (4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. |
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