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Änderung § 11 ErsatzbaustoffV vom 01.08.2023
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§ 11 ErsatzbaustoffV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung | § 11 ErsatzbaustoffV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe | |
(Text alte Fassung) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. | (Text neue Fassung) 1 Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. 2 Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen. |
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