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Artikel 3 - Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (ErsatzbaustoffVEV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Deponieverordnung
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a angefügt:„(1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als
- 1.
- nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten
- a)
- Bodenmaterial der Klasse F2 oder F3 - BM-F2, BM-F3 -,
- b)
- Baggergut der Klasse F2 oder F3 - BG-F2, BG-F3 -,
- c)
- Stahlwerksschlacke der Klasse 1 oder 2 - SWS-1, SWS-2,
- d)
- Hochofenstückschlacke der Klasse 1 oder 2 - HOS-1, HOS-2 -,
- e)
- Hüttensand - HS -,
- f)
- Gießereikupolofenschlacke - GKOS -,
- g)
- Gießereirestsand der Klasse 1 - GRS-1 -,
- h)
- Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 oder 2 - CUM-1, CUM-2 -,
- i)
- Steinkohlenkesselasche - SKA -,
- j)
- Braunkohlenflugasche - BFA -,
- k)
- Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 oder 2 - HMVA-1, HMVA-2,
- l)
- Recycling-Baustoff der Klasse 1, 2 oder 3 - RC-1, RC-2, RC-3 -
- m)
- Gleisschotter der Klasse 2 oder 3 - GS-2, GS-3 -
- 2.
- als Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten
- a)
- Bodenmaterial der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 - BM-0, BM-0*, BM-F0*, BM-F1 -,
- b)
- Baggergut der Klasse 0, 0*, F0* oder F1 - BG-0, BG-0*, BG-F0*, BG-F1 -,
- c)
- Gleisschotter der Klasse 0 oder 1 - GS-0, GS-1 - und
- d)
- Schmelzkammergranulat - SKG -.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „eines Abfalls" die Wörter „, ausgenommen Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2," eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „enthalten," die Wörter „bei Abfällen nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:„(8a) Überprüfungen nach Absatz 3 und Kontrollen nach Absatz 5, ausgenommen diejenigen nach Satz 4, sind für Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 nicht erforderlich. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 und Nummer 12 sowie von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist für diese Abfälle die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und gegebenenfalls die Klasse des mineralischen Ersatzbaustoffs jeweils durch die Dokumentation nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen. Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut ist die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und die Klasse des Bodenmaterials oder des Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen."
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