1Die hohen ethischen Standards gerecht werdende Anwerbung von Pflegekräften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaaten) sind, kann von den anwerbenden Leistungserbringern und Unternehmen der privaten Personalvermittlung freiwillig durch ein Gütesiegel des Bundesministeriums für Gesundheit kenntlich gemacht werden.
2Das Gütesiegel bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung von Anforderungen an
- 1.
- Vereinbarungen, die zum Zweck der Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten zwischen dem anwerbenden Leistungserbringer oder, sofern von ihm beauftragt, dem Unternehmen der privaten Personalvermittlung und Pflegekräften geschlossen werden sowie
- 2.
- Verfahrensweisen zur Gewinnung und Integration von Pflegekräften aus Drittstaaten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen.
§ 2 APflQG Herausgabe ... V., Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber) das Gütesiegel nach § 1 heraus. Die Herausgabe nach Satz 1 umfasst insbesondere 1. die Festlegung der ... 1 umfasst insbesondere 1. die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderungen nach § 1 Satz 2 , 2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 a) für die ... Kontrolle und den nachfolgenden periodischen Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie c) zur Höhe der Kosten ... c) zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die Nutzung des Gütesiegels, 3. Vorgaben für die ...