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§ 2 - Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland (APflQG k.a.Abk.)
Artikel 15b G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2801 (Nr. 44)
Geltung ab 20.07.2021; FNA: 2124-29 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 20.07.2021; FNA: 2124-29 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 2 Herausgabe
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit gibt das Kuratorium Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V., Vereinsregister Amtsgericht Charlottenburg, VR 34346 B, (Herausgeber) das Gütesiegel nach § 1 heraus. 2Die Herausgabe nach Satz 1 umfasst insbesondere
- 1.
- die Festlegung der Einzelheiten zu den Anforderungen nach § 1 Satz 2,
- 2.
- Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3
- a)
- für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schließenden Nutzungsvereinbarungen,
- b)
- zu der erstmaligen Kontrolle und den nachfolgenden periodischen Kontrollen der Einhaltung der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und der nach Nummer 1 festgelegten Einzelheiten sowie
- c)
- zur Höhe der Kosten für die Prüfung des Erfüllens der Anforderungen nach § 1 Satz 2 und für die Nutzung des Gütesiegels,
- 3.
- Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die technisch-operative Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Festlegungen und Vorgaben und
- 4.
- die Weiterentwicklung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Festlegungen und Vorgaben.
(2) Der Herausgeber hat dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft, den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sowie dem Deutschen Gewerkschaftsbund vor der Einholung der Zustimmung nach Absatz 3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) 1Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Festlegungen und Vorgaben sowie die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 2Die Zustimmung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erteilt.
(4) Die für eine Nutzung des Gütesiegels von den Leistungserbringern und den Unternehmen der privaten Personalvermittlung zu erfüllenden Anforderungen, die Festlegungen und Vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die Ergebnisse der Weiterentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden auf der Internetseite des Kuratoriums Deutsche Altershilfe Wilhelmine-Lübke-Stiftung e. V. veröffentlicht.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 APflQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APflQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 APflQG Erteilung von Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
... Personalvermittlung, wenn sie nachweislich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzelheiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der Erteilungsstelle ...
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