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§ 3 - Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland (APflQG k.a.Abk.)
Artikel 15b G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754, 2801 (Nr. 44)
Geltung ab 20.07.2021; FNA: 2124-29 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 20.07.2021; FNA: 2124-29 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 3 Erteilung von Nutzungsberechtigungen für das Gütesiegel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Herausgeber kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit eine oder mehrere sachkundige, unabhängige und zuverlässige Personen des Privatrechts als Erteilungsstelle bestimmen.
(2) Die Erteilungsstelle erlaubt die Nutzung des Gütesiegels für die Anwerbung von Pflegekräften aus Drittstaaten nach § 1 anwerbenden Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Siebten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Unternehmen der privaten Personalvermittlung, wenn sie nachweislich die Anforderungen nach § 1 Satz 2 und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegten Einzelheiten erfüllen und eine Nutzungsvereinbarung mit der Erteilungsstelle geschlossen wurde.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 APflQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
APflQG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 APflQG Herausgabe
... den Anforderungen nach § 1 Satz 2, 2. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 a) für die zur Nutzung des Gütesiegels zu schließenden ... die Nutzung des Gütesiegels, 3. Vorgaben für die Erteilungsstelle nach § 3 für die technisch-operative Umsetzung der in den Nummern 1 und 2 genannten Festlegungen und ...
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