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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Juli 2021 MaStRV § 3, § 5, § 13, § 16, § 18, § 19, § 23, § 24, § 25, Anlage
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 24 und 25 durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Übergangsbestimmungen". - 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 14 Satz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei deren Inbetriebnahme" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und die Zulassung erteilt wurde." ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Aufnahme des Dauerbetriebs oder im Fall einer Modernisierung von KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1 müssen Registrierungen von Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden oder den Dauerbetrieb aufgenommen oder im Fall einer Modernisierung wiederaufgenommen haben, bis zum 30. September 2021 erfolgen. Die Registrierungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen innerhalb eines Monats nach dem Eintreten des jeweiligen Ereignisses erfolgen."
- 4.
- § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG- und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Einzelfall für die Registerführung erforderlich sind."
- 5.
- In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung einen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließlich personenbezogener Daten, soweit die Behörden diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen:" ersetzt.
- 6.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 23b Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 23c Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 7.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs nach § 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung mitgeteilt haben, und".
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung" eingefügt.
- 8.
- Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb genommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenommen oder nach einer erfolgten Modernisierung wieder aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021 und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis erlangt hat oder erlangt haben müsste." - 9.
- § 24 wird aufgehoben.
- 10.
- § 25 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Übergangsbestimmungen
Stromspeicher gelten bis zum 30. September 2021 als registriert im Sinn von § 5." - 11.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Tabelle I Nummer I.5.3 wird dem Wort „Daten" das Wort „Zusätzliche" vorangestellt.
- b)
- In Tabelle II Nummer II.2.3.1 wird die Angabe „EEG 2021" durch die Angabe „§ 23c Absatz 1 EEG 2021" ersetzt.
- c)
- Nach Tabelle III Nummer III.1.9 wird folgende Nummer III.1.10 eingefügt:
„III.1.10 | Datum des Betreiber- wechsels | R bei Betreiber- wechsel". |
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 9a WaStNUG Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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