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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (5. SVHVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 18 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Stelle" durch das Wort „Planstelle" ersetzt und werden nach dem Wort „für" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „Stelle" durch das Wort „Planstelle" ersetzt und werden nach dem Wort „für" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Die Einweisung in eine besetzbare Planstelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zum Ersten eines Monats erfolgen, wenn die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für landesunmittelbare Versicherungsträger, soweit für diese eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle nach den jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften unzulässig ist."
- 2.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Öffentliche Aufträge(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte ist zu verfahren nach einheitlichen Richtlinien entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B1) oder Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2). Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Die Pflicht zur Ausschreibung nach Satz 2 gilt nicht für Verträge, die unmittelbar der Erbringung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Versicherungsleistungen dienen.(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vergabeverordnung sowie die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuches zum Abschluss von Verträgen durch die Versicherungsträger und ihre Verbände sind zu beachten."
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