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Änderung § 7 BMELBGebV vom 28.06.2024
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§ 7 BMELBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung | § 7 BMELBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 28.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übergangsvorschrift | |
(1) 1 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. 2 Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 entstanden ist, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. (2) Für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, können Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der neuen gebührenrechtlichen Regelungen erhoben werden, soweit sich die gebührenerhebende Behörde unter Hinweis auf eine bevorstehende Änderung dieser Verordnung eine solche Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten hat. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 1 Nummer 3 Buchstabe b in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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