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§ 16 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)


Kapitel 3 Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren

Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung

§ 16 Prüfeinsatz



(1) Ein Zuchtverband hat sicherzustellen, dass Prüfsamen nur zur Besamung von Tieren eingesetzt wird,

1.
die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen sind, der den Prüfeinsatz durchführt, oder

2.
die nicht im Zuchtbuch nach Nummer 1 eingetragen sind, soweit deren Nachkommen einer Leistungsprüfung unterzogen werden

a)
vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, oder

b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes.

(2) 1Der Zuchtverband beschreibt die Durchführung des Prüfeinsatzes in seinem Zuchtprogramm. 2Die Beschreibung enthält Angaben zur

1.
Aufzeichnung und stichprobenweiser Überprüfung der väterlichen und mütterlichen Abstammung der Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, sofern diese nicht aufgrund ihres Geschlechts von der Leistungsprüfung ausgeschlossen sind,

2.
Verteilung des Prüfsamens und der beim Prüfeinsatz besamten Tiere über verschiedene Betriebe einschließlich des Vorhandenseins von Vergleichstieren innerhalb des jeweiligen Betriebes,

3.
Anzahl der im Prüfeinsatz verwendeten Samenportionen je männlichem Prüftier und dazu, in welchem Zeitabschnitt der Prüfsamen abgegeben werden soll, sowie zur

4.
möglichen Verwendung des Prüfsamens bei Tieren eines bestimmten Alters oder bestimmter Anzahl von Trächtigkeiten.

3Der Prüfeinsatz muss bei männlichen Zuchtrindern so durchgeführt werden, dass die für den Besamungseinsatz erforderlichen Mindestwerte für die Sicherheit der geschätzten Zuchtwerte nach Anhang III Teil 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/1012 erreicht werden.

(3) Der Zuchtverband hat vor Beginn des Prüfeinsatzes der am Sitz des Zuchtverbandes zuständigen Behörde das für den Prüfeinsatz vorgesehene männliche Zuchttier durch Vorlage der neuesten Tierzuchtbescheinigung anzuzeigen.

(4) 1Der Zuchtverband hat die Verwendung des Prüfsamens nach Absatz 2 für jedes männliche Prüftier aufzuzeichnen. 2Spätestens zwölf Monate nach der ersten Besamung sind auch aufzuzeichnen:

1.
die Registriernummern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung,

2.
die individuellen Kennnummern der besamten Tiere sowie

3.
die entsprechenden Angaben zu den Nachkommen aus dem Prüfeinsatz, die nicht auf Grund ihres Geschlechts für die Leistungsprüfung ausgeschlossen sind.

3Die Aufzeichnungen sind vom Zuchtverband, der den Prüfeinsatz durchführt, innerhalb der von ihm festgelegten Frist für die Meldung der Besamungs- und Geburtsdaten vorzunehmen.