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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2021 VKRegV § 3, § 4, § 5 (neu), § 5, § 6, § 7
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Eintragung in das Klageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung
- 1.
- innerhalb der Frist des § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingegangen ist und
- 2.
- alle Angaben nach § 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung enthält.
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„(5) Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Klageregister einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn die Rücknahme innerhalb der Frist des § 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab." - b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „den Eingang der Rücknahme" durch die Wörter „die Eintragung der Rücknahme im Klageregister" ersetzt.
- 3.
- Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5 Maschinell erstellter Ablehnungsbescheid
Lehnt das Bundesamt für Justiz eine Eintragung mit einem vollständig maschinell erstellten Bescheid ab, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. In diesem Fall kann das Dokument den Hinweis enthalten, dass Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen können und es maschinell erstellt worden ist." - 4.
- Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit Einverständnis der Partei" gestrichen.
- 5.
- Die bisherigen §§ 6 und 7 werden die §§ 7 und 8.
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MFKRegVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MFKRegVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 MFKRegVÄndV Weitere Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung zum 1. November 2022
... Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 ...
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