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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Gerüstbauer/Gerüstbauerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Gerüstbauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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