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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 25 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
- a)
- im ersten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7, 8, 10 bis 14 und 19 der Anlage,
- b)
- im zweiten Ausbildungsjahr in zehn Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 19 der Anlage,
- c)
- im dritten Ausbildungsjahr in fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 und 15 bis 17 der Anlage.
(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
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