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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.2000 BGBl. I S. 778
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-277 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

7.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,

8.
Bearbeiten von Werkstoffen,

9.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

10.
Durchführen von Vermessungsarbeiten,

11.
Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,

12.
Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,

13.
Verankern von Gerüsten,

14.
Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,

15.
Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,

16.
Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,

17.
Bauen von Hängegerüsten,

18.
Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,

19.
Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,

20.
qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GerüstbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerüstbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GerüstbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...