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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Beschaffen und Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 7.
- Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
- 8.
- Bearbeiten von Werkstoffen,
- 9.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Durchführen von Vermessungsarbeiten,
- 11.
- Warten, Lagern und Transportieren von Gerüstbauteilen,
- 12.
- Beurteilen von Traggründen und Herstellen der Tragfähigkeit,
- 13.
- Verankern von Gerüsten,
- 14.
- Bauen von längen- und flächenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten,
- 15.
- Bauen von Traggerüsten mit Unterkonstruktion einschließlich der Grundschalung,
- 16.
- Arbeitsplattformen, Arbeitsbühnen und Aufzüge,
- 17.
- Bauen von Hängegerüsten,
- 18.
- Bauen von Wetterschutzhallen und Einhausungen,
- 19.
- Bauen von Gerüsten für besondere Anforderungen,
- 20.
- qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GerüstbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GerüstbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GerüstbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
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