Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin (GerüstbAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1484/a20995.htm