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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNGEG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2021 EGovG § 12, § 12a, § 19

Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie folgt gefasst:

§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung".

2.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informationsweiterverwendungsgesetzes" durch das Wort „Datennutzungsgesetzes" ersetzt.

3.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften stellen unbearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen, zum Datenabruf über öffentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „der unmittelbaren Bundesverwaltung" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
nach der Erhebung keine Bearbeitung erfahren haben, ausgenommen eine Bearbeitung,

a)
die der Fehlerbereinigung dient oder

b)
die aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen erfolgt ist und ohne die eine Veröffentlichung der Daten nicht möglich wäre, und".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
bei Personenbezug derart umgewandelt wurden, dass

a)
sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen oder

b)
die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§§ 3 bis 6" durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
es sich um Daten handelt, die zu Forschungszwecken erhoben wurden und bereits über öffentlich zugängliche Netze entgeltfrei bereitgestellt werden; die Möglichkeit der freiwilligen Bereitstellung dazugehöriger Metadaten über das nationale Metadatenportal GovData bleibt davon unberührt, oder".

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
die Daten unter das Bankgeheimnis fallen."

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müssen Datensätze, die personenbezogene Daten enthalten, nicht bereitgestellt werden."

f)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen nichts anderes ergibt, sind abweichend von Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der Datenerhebung zugrunde liegende Forschungsvorhaben abgeschlossen und der Forschungszweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme an einer Forschungsmaßnahme festgelegte Zweck gilt unbeschadet hiervon fort."

g)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit Metadaten zu versehen. Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt."

h)
In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wörter „der unmittelbaren Bundesverwaltung" durch die Wörter „des Bundes" ersetzt.

i)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koordinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zentrale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiterverwendung der offenen Daten seiner oder ihrer Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen Benennung entsprechender Open-Data-Koordinatoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in den übrigen Behörden der Bundesverwaltung bleibt davon unberührt."

j)
Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

k)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Bereitstellung von Daten durch die Behörden der Bundesverwaltung als offene Daten. Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mögliche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbständigen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie die Einführung eines Anspruchs auf die Bereitstellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2."

l)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Bundesministerien und den Beauftragten der Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen."

4.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung stellen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit."

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4 Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals bereit.

(4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als 50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach dem 23. Juli 2021."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DNGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DNGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 2 OZGÄndG Änderung des E-Government-Gesetzes
... E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...