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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors B. v. 2. September 2021 BGBl. I S. 4114 m.W.v. 8. September 2021
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2021 | Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 02.09.2021 BGBl. I S. 4114 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DNGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DNGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
B. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4114
Berichtigung DNGEGBer
... Sektors vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen: ...
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