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Artikel 5 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 InsO offen

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.

2.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „und Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- und Stiftungsregister" ersetzt.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „oder Vereinsregister" durch ein Komma und die Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister" ersetzt und werden nach dem Wort „Registergericht" die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters der Registerbehörde" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StiftRVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRVEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 35 MoPeG Änderung der Insolvenzordnung
... Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt ...