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Artikel 7 - Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (StiftRVEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2023 GNotKG § 67, Anlage 1, mWv. 1. Januar 2026 offen
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:
„§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen". - 2.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen" durch das Wort „Vereinssachen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und Stiftungen" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026
- 3.
- In § 106 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Vereinsregister" die Wörter „und zum Stiftungsregister" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen" durch das Wort „Vereinssachen" ersetzt.
- b)
- In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen" durch das Wort „Vereinssachen" ersetzt.
- c)
- In der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 werden die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen" durch das Wort „Vereinssachen" ersetzt.
- d)
- In Vorbemerkung 1.3.5 Satz 1 Nummer 4 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen" durch das Wort „Vereinssachen" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 StiftRVEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRVEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3 . (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in ... und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 10 DiRUG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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