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Änderung § 34 BFSG vom 13.10.2023
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§ 34 BFSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 34 BFSG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 28 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Schlichtung | |
(1) 1 Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann, ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. 2 Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. 3 Sie übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörde. (2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt. | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. |
(4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen. (5) Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist. |
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