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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen von Sportveranstaltungen." - 2.
- § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden."
- 3.
- § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6 sowie die Artikel 2 , 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e treten am Tag nach der Verkündung in ...
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