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Artikel 2d - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)
Artikel 2d Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:
- „(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden."
Zitierungen von Artikel 2d Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2d BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5 und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, ...
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