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Artikel 2f - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)
Artikel 2f Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Dem § 55 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird."
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Zitierungen von Artikel 2f Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2f BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 ...
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