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Artikel 2g - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)
Artikel 2g Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma eingefügt und das Wort „sowie" gestrichen und nach den Wörtern „7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2g Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2g BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFSGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz ...
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