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Artikel 2g - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze (BFSGEG k.a.Abk.)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2g Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2g wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 BVV § 8

In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Unterlagen" ein Komma eingefügt und das Wort „sowie" gestrichen und nach den Wörtern „7a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Absatz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2g Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2g BFSGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 BFSGEG Inkrafttreten
... 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7 und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz ...