§ 26d Beleihungswertermittlung
(1) Die als Grundlage für die Festsetzung des Flugzeugbeleihungswertes dienende Wertermittlung ist von einem von der Kreditentscheidung unabhängigen Gutachter vorzunehmen, der über die hierzu notwendige Berufserfahrung sowie über die notwendigen Fachkenntnisse für Flugzeugbeleihungswertermittlungen verfügen muss.
(2)
1Der Flugzeugbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Flugzeugs und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objekts, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
2Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
3Der Flugzeugbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4§ 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten der Methodik und Form der Flugzeugbeleihungswertermittlung sowie die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Gutachters zu bestimmen. 2Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
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interne Verweise§ 8 PfandBG Aufgaben (vom 01.07.2021) ... 24 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzt ist. Darüber hinaus ist er nicht ...
§ 26a PfandBG Deckungswerte (vom 01.07.2021) ... Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26d entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung ...
§ 26b PfandBG Beleihungsgrenze (vom 01.07.2021) ... darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ...
§ 26f PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022) ... sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Sonstige
Pfandbriefrechtliche ÄnderungsverordnungV. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtV. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Zitat in folgenden NormenFlugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung (FlugBelWertV)
V. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 1036; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 FlugBelWertV Anwendungsbereich ... der Ermittlung der Flugzeugbeleihungswerte nach § 26d Absatz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der für die Wertermittlung ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d , 27, 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023) ... 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... § 26b Beleihungsgrenze § 26c Versicherung § 26d Beleihungswertermittlung § 26e Abzahlungsbeginn § 26f Weitere ... „Rechtsverordnung und der Wert der beliehenen Flugzeuge nach der auf Grund des § 26d Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt ... Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat ... darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeuges (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ist durch ... die Pfandbriefbank durch Vertrag eine entsprechende Sicherheit erhält. § 26d Beleihungswertermittlung (1) Die als Grundlage für die Festsetzung des ... sind, sofern ihnen Darlehensforderungen zugrunde liegen, die den in den §§ 26b bis 26d bezeichneten Erfordernissen entsprechen; soweit die Darlehensforderungen den vorgenannten ...
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124
Artikel 1 12. BaFinBefugVÄndV ... Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...
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