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§ 26e - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 26e Abzahlungsbeginn
Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt, hinausgeschoben werden; mit Genehmigung der Bundesanstalt kann dieser Zeitraum für einzelne Darlehensforderungen aus besonderen Gründen bis zu fünf Jahren verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts G. v. 20. März 2009 BGBl. I S. 607 m.W.v. 26. März 2009
Frühere Fassungen von § 26e PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26e PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26e PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... § 26c Versicherung § 26d Beleihungswertermittlung § 26e Abzahlungsbeginn § 26f Weitere Deckungswerte". d) Die Angabe zu ... Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 26b bis 26f entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat ... auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. § 26e Abzahlungsbeginn Der Beginn der Abzahlung darf für einen Zeitraum, der die Dauer ...
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