§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist
- 1.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
- 2.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
- 3.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,
- 4.
- die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.
(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend. Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des §
20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben.
(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe.
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interne Verweise§ 2 PfandBG Erlaubnis (vom 08.07.2022) ... anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 25c Absatz 1 ... Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, ...
§ 12 PfandBG Deckungswerte (vom 30.12.2023) ... Zur Deckung für Hypothekenpfandbriefe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur Hypotheken benutzt werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 13 bis ...
§ 41 PfandBG Bezeichnungsschutz Pfandbrief (vom 08.07.2022) ... eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief" ...
Zitat in folgenden NormenBausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
§ 4 BauSparkG Zulässige Geschäfte (vom 03.01.2018) ... Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben, d) ...
Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 4 DeckRegV Haupt- und Unterregister (vom 09.10.2022) ... Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht die Pfandbriefbank von der ...
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 13 LwRentBkG Gedeckte Schuldverschreibungen (vom 30.12.2023) ... gedeckt sein. Als Deckung sind zulässig 1. Pfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes , die nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden, 2. Darlehen an ...
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 1 KWG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2024) ... darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 1a. die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft), 2. die Gewährung von ...
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2024) ... des § 135 des Aktiengesetzes eingehalten werden. Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 ...
Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 1 PfandMeldeV Anwendungsbereich ... Diese Verordnung gilt für Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes , die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten ... Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Pfandbriefe mindestens einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes genannten Gattungen im Umlauf haben. (2) Diese Verordnung ist auf getrennten ...
Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4238
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 ...
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes ... Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, das Datum ... eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief" ... 1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli 2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1 Absatz 3 oder 2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 9 FiMaAnpG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... 3" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1" ... die Wörter „§ 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 1" ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes ... folgt gefasst: „§ 53 Übergangsregelung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch ... „eine oder zwei" durch das Wort „einzelne" und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ... und die Angabe „§ 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. c) In Satz 5 wird das Wort „oder" ... wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ... wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4" ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe c wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 2 RatingG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der Anforderungen des Pfandbriefgesetzes in Bezug auf die technische Anbindung ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... KWG, wenn das Institut infolge dieser Erlaubniserteilung Pfandbriefbank im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PfandBG wird und Nummer 1.1.13.2.1.4 nicht anwendbar ist. 15.000 ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG ... Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben,". bbb) Folgender ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSolvabilitätsverordnung (SolvV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
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