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§ 2 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 2 Erlaubnis
(1) 1Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. 2Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1.
- Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
- 2.
- Das Kreditinstitut muss als CRR-Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, zugelassen sein.
- 3.
- Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.
- 4.
- Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
- 5.
- Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-, Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.
(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen,
- 2.
- die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird oder
- 3.
- die Pfandbriefbank nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.
(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.
(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet.
(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist ein Sachwalter zu ernennen, wenn dies für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. 2Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters dienlich erscheint. 3Für das Verfahren der Ernennung und die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a entsprechend.
(6) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. 2In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, das Datum der Erlaubniserteilung und die Angabe aufzunehmen, für welche der in Umlauf befindlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank welche der in § 41a genannten Bezeichnungen verwendet werden dürfen. 3In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 vorliegen, ist als Datum der Erlaubniserteilung der 19. Juli 2005 anzugeben. 4Die Bundesanstalt hat diese Liste mindestens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren.
Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 2 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.07.2022 | Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 19.07.2014 | Artikel 9 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 25.11.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3a PfandBG Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum (vom 08.07.2022)
... nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 3 der Richtlinie 2019/2162 jährlich die nach § 2 Absatz 6 veröffentlichte Liste. Sie teilt den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie ...
§ 7 PfandBG Treuhänder und Stellvertreter (vom 01.07.2021)
... in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird. Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2 , § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung ...
§ 19 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 30.12.2023)
... 3 Buchstabe c nicht. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 26 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022)
... 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 nach ...
§ 26f PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022)
... 19 Absatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mit ...
§ 37 PfandBG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1 , § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b, § 7 Abs. 3 Satz 2, ...
§ 42 PfandBG Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken
... von Pfandbriefen besitzt, gilt die für das Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis beschränkt auf die jeweilige Pfandbriefgattung als ... sind oder wenn das Kreditinstitut, unbeschadet des Absatzes 3, die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt. (3) Für die in Absatz 1 genannten ... erfüllt. (3) Für die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute findet § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2008 keine Anwendung. Die in Satz 1 genannte Befristung ...
§ 50 PfandBG Fortgeltung bisherigen Rechts
... Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten hinsichtlich der von ihnen nach ... oder Refinanzierungsgarantie gilt. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Hypothekenbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des ... oder Refinanzierungsgarantie gilt. (3) Im Falle des § 2 Abs. 3 gelten für Schiffsbanken hinsichtlich der von ihnen nach den Vorschriften des ...
Zitat in folgenden Normen
Bausparkassengesetz (BauSparkG)
neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
§ 4 BauSparkG Zulässige Geschäfte (vom 03.01.2018)
... von sonstigen Gläubigern entgegennehmen, c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „§ 47 (weggefallen) § 48 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „ § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, ... „§ 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5" durch die Wörter „ § 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2 , § 30 Absatz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner vorläufigen Bestellung ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „§ 55 Übergangsvorschrift zum CBD-Umsetzungsgesetz". 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Bundesanstalt ... nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 3 der Richtlinie 2019/2162 jährlich die nach § 2 Absatz 6 veröffentlichte Liste. Sie teilt den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2019/2162 ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... „§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 33 ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 KWG (§ 2 Abs. 2 PfandBG) 50 % der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 9 FiMaAnpG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4" durch die Angabe „§ 33 ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... werden die Wörter „und Flugzeugpfandbriefe" eingefügt. 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter ... der Absicherung eines Währungsrisikos dienen. (2) Im Falle des § 2 Abs. 3 kann die Bundesanstalt Ausnahmen von den Begrenzungen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Sätze angefügt: „Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2 Absatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt des Treuhänders bis zur Beendigung des ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... 1, 3, 4 und 6, § 46a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes, die nach § 2 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2 und 4 des ...
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