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§ 3 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen



(1) 1Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Pfandbriefbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetzen und Verordnungen aus. 2Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Geschäft der Pfandbriefbanken mit diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im Einklang zu erhalten. 3Sie hat zu von ihr bestimmten Zeitpunkten auf der Grundlage geeigneter Stichproben die Deckung der Pfandbriefe zu prüfen; hierbei kann sie sich anderer Personen und Einrichtungen bedienen. 4Die Prüfung soll in der Regel nach jeweils drei Jahren erfolgen. 5Die von anderen staatlichen Stellen ausgeübte Aufsicht bleibt unberührt.

(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter haben der Bundesanstalt sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen über die Deckungssituation einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 3 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 4 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PfandBG Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen (vom 30.12.2023)
... 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 , festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die ...
§ 37 PfandBG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.07.2021)
... der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 , § 4 Absatz 3a und 3b, § 7 Abs. 3 Satz 2, § 27a Absatz 1 Satz 2, § 32 Abs. 1, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und ... geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen". b) Die Angabe zu § 4 wird wie ... „§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die ... 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3 , festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die ... 30 bis 36 zu vollziehen." 14. In § 37 werden die Wörter „ § 3 Satz 2 und 3 ," durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a ... § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3," durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 , § 4 Absatz 3a und 3b," ersetzt und werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a" eingefügt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zwei" durch das Wort „drei" ersetzt. 4. § 4 ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen im ... hat diese Liste mindestens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren." 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen ...