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§ 6 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 6 Inhalt der Pfandbriefe
(1) 1In den Pfandbriefen sind die für das Rechtsverhältnis zwischen der Pfandbriefbank und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Kündbarkeit der Pfandbriefe, ersichtlich zu machen. 2Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen von Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.
(2) 1Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden. 2Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungsrecht ist unwirksam.
(3) Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren maximaler Einlösungswert nicht bekannt ist, ist nicht gestattet.
Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 6 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.07.2022 | Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... nach Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1," eingefügt. 8. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... der aufgehobenen Allgemeinverfügung weiterhin erfüllt werden." 7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf die Möglichkeit einer ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat." 6. In § 6 Abs. 3 wird nach dem Wort „deren" das Wort „maximaler" eingefügt. ...
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