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§ 21 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 21 Deckungswerte
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der §§ 22 bis 24 entsprechen. Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts G. v. 20. März 2009 BGBl. I S. 607 m.W.v. 26. März 2009
Frühere Fassungen von § 21 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 PfandBG Weitere Deckungswerte (vom 08.07.2022)
... Die in § 21 Satz 1 vorgeschriebene Deckung kann auch erfolgen 1. durch Schuldversprechen oder ... nur teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend; 2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten ...
§ 28 PfandBG Transparenzvorschriften (vom 30.12.2023)
... Hypotheken nach § 12 Absatz 1, Forderungen nach § 20 Absatz 1, Schiffshypotheken nach § 21 und Registerpfandrechte oder ausländische Flugzeughypotheken nach § 26a und die Werte ...
§ 49 PfandBG Fortgeltende Deckungsfähigkeit (vom 08.07.2022)
... mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 ...
Zitat in folgenden Normen
Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 12 DeckRegV Eintragung von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes (vom 09.10.2022)
... Eintragungen von Deckungswerten nach § 21 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 ...
Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Anlage 17 PfandMeldeV Meldung: Schiffspfandbriefe - Deckung - Ordentliche Deckungswerte (SchDckOrd)
... „Angaben zu den zur Deckung der Schiffspfandbriefe verwendeten Deckungswerten nach § 21 Satz 1 PfandBG , einschließlich der weiteren Deckungswerte nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 7 Brexit-StBG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... mit § 13 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und g sowie Nummer 2, § 21 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 Satz 1 und § 26a in Verbindung mit § 26b Absatz 4 ...
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 21 Satz 2" durch die Angabe „§ 26a Satz 2" ersetzt. b) Nummer 3 wird ... c) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" gestrichen. 23. § 30 wird wie folgt geändert: ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Hypotheken nach § 12 Absatz 1, Forderungen nach § 20 Absatz 1, Schiffshypotheken nach § 21 und Registerpfandrechte oder ausländische Flugzeughypotheken nach § 26a und die Werte ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4" durch die Angabe „ § 21 Satz 1" ersetzt. 13. In § 26b Absatz 5 werden die Wörter „das ... werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" eingefügt. 16. § 30 wird wie folgt ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... insbesondere auch auf die in § 12 Abs. 3 genannten Forderungen." 18. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Deckungswerte Zur Deckung ... Forderungen." 18. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Deckungswerte Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch ... teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. b) In Nummer 3 werden die Angabe ... teilweise entsprechen, können sie nur in diesem Umfang zur Deckung verwendet werden; § 21 Satz 2 gilt entsprechend; 2. durch Werte der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten ...
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