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§ 27 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 27 Risikomanagement



(1) 1Die Pfandbriefbank muss für das Pfandbriefgeschäft über ein geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. 2Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher damit verbundener Risiken, wie insbesondere Adressenausfallrisiken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, operationeller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. 3Darüber hinaus muss

1.
die Konzentration von Risiken anhand eines Limitsystems begrenzt werden,

2.
ein Verfahren vorgehalten werden, das bei starker Erhöhung des Risikos die Risikorückführung sicherstellt; das Verfahren muss die frühzeitige Information der Entscheidungsträger beinhalten,

3.
das Risikomanagementsystem kurzfristig an sich ändernde Bedingungen angepasst sowie zumindest jährlich einer Überprüfung unterzogen werden,

4.
ein gemäß dieser Vorschrift erstellter Risikoreport dem Vorstand in angemessenen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, vorgelegt werden.

4Das Risikomanagementsystem ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(2) 1Vor Aufnahme von Geschäften in neuen Produkten, Geschäftsarten oder auf neuen Märkten hat die Pfandbriefbank eine umfassende Analyse der damit einhergehenden Risiken und der daraus resultierenden Erfordernisse an das Risikomanagementsystem vorzunehmen und zu dokumentieren. 2Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. 3Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich in Textform zu dokumentieren. 4Die Pfandbriefbank darf nur solche von Dritten begründeten Forderungen in das Deckungsregister eintragen, bei denen sie sich nachträglich selbst von der Kreditwürdigkeit des Forderungsschuldners oder, sofern es sich um Darlehensforderungen handelt, von der Einhaltung der für das Kreditgeschäft geltenden kreditwesenrechtlichen Anforderungen bei der Begründung dieser Darlehensforderungen überzeugt hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 27 PfandBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuellvor 01.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PfandBG Erlaubnis (vom 08.07.2022)
...  3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das ...
§ 4 PfandBG Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen (vom 30.12.2023)
... 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27 , das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften ...
§ 51 PfandBG Getrennter Pfandbriefumlauf (vom 26.03.2009)
... oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 29 KWG Besondere Pflichten des Prüfers (vom 30.12.2023)
... Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27 , 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen. Über die Prüfungen nach ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
§ 52 PrüfbV Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes (vom 06.11.2015)
... Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung, 3. § 27 des Pfandbriefgesetzes, 4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Anforderungen an die Verfahren und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 5, 16, 24, 26d, 27 , 27a sowie 28 des Pfandbriefgesetzes zu prüfen." b) In Absatz 4 Satz 1 ...
Artikel 13 AbwMechG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... 5 des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen der Deckungsregisterverordnung, 3. § 27 des Pfandbriefgesetzes , 4. § 27a des Pfandbriefgesetzes sowie die Anforderungen einer auf Grund von ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 4 BRRDUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen". c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Pfandbriefmeldungen; ... 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27 , das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften ... § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt. 10. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: „§ 27a Pfandbriefmeldungen; ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9" ersetzt. 21. In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schriftlich darzulegen" durch die Wörter „in ...
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefbank zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts" ersetzt. 12. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Pfandbriefbank darf nur solche von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 10 PrüfbV Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation (vom 01.01.2011)
... einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten. (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des ...