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§ 29 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung
Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein Deckungsregister eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3 finden nur wegen der Ansprüche aus den jeweiligen Pfandbriefen und der Ansprüche aus den in das entsprechende Deckungsregister eingetragenen Derivategeschäften statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie G. v. 19. November 2010 BGBl. I S. 1592 m.W.v. 25. November 2010
Frühere Fassungen von § 29 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.11.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
DG Bank-Umwandlungsgesetz
G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 DGBankUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
... in die in das Deckungsregister nach § 9 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Im Falle der Eröffnung des ...
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 8 DSLBUmwG Zwangsvollstreckung und Insolvenz
... in die in das Deckungsregister nach § 7 Abs. 4 eingetragenen Werte ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Im Fall der Eröffnung des ...
Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
neugefasst durch B. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4120; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 LwRentBkG Arreste und Zwangsvollstreckungen (vom 26.03.2009)
... die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... a bis d" durch die Angabe „Buchstabe a bis c" ersetzt. 26. § 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Arreste und Zwangsvollstreckungen in alle in ein ...
Artikel 4 PfandBFEG Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
... die in das Deckungsregister nach § 13 Abs. 3 eingetragen sind, ist § 29 des Pfandbriefgesetzes entsprechend anzuwenden." 5. § 16 wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 3 2. BKRUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank". b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". c) Die Angabe zu ... bei Insolvenz der Pfandbriefbank". 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und ... 13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arresten und Aufrechnung". 14. § 30 wird wie ...
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