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§ 38 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)

§ 38 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 Pfandbriefe in den Verkehr bringt,

2.
wissentlich entgegen § 4 Abs. 7 Satz 2 über einen dort genannten Wert verfügt oder

3.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 einen Ersatzwert nicht oder nicht rechtzeitig in das Deckungsregister einträgt.

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Zitierungen von § 38 PfandBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40a PfandBG Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen (vom 08.07.2022)
... § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... § 32 Absatz 1 Satz 1 und § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte." 17. § 41 wird wie folgt gefasst:  ...