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§ 39 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 39 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfandbrief in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt und dadurch eine eindeutige Identifizierung des eingetragenen Werts verhindert,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Eintragung vornimmt,
- 4.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig veröffentlicht,
- 5.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht oder nicht mindestens zwei Jahre veröffentlicht oder
- 6.
- entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 39 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.07.2022 | Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... die Wörter „und nennwertigen" eingefügt. 15. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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