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§ 41 - Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Geltung ab 19.07.2005; FNA: 7628-8 Gedeckte Schuldverschreibungen
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§ 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief
Schuldverschreibungen dürfen außer von Kreditinstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer der in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnungen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das Wort „Pfandbrief" enthält, nur von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch ohne Erlaubnis der Bundesanstalt zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter einer der oben genannten Bezeichnungen auch im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben wird,
- 2.
- es sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 handelt,
- 3.
- die Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden und
- 4.
- bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung in allen Prospekten, Berichten und Werbeschriften eine etwaige fremdsprachige Originalbezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird und darauf hingewiesen wird, dass die Schuldverschreibung auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird.
Text in der Fassung des Artikels 2 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 41 PfandBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.07.2022 | Artikel 2 CBD-Umsetzungsgesetz vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395 |
aktuell vorher | 26.03.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009 BGBl. I S. 607 |
aktuell | vor 26.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 PfandBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 PfandBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 2 CBD-UG Weitere Änderung des Pfandbriefgesetzes
... mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum". b) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 40a Bekanntmachung von ... 40a Bekanntmachung von Maßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen § 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief § 41a Bezeichnungsschutz Europäische gedeckte ... 2 Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte." 17. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief ... 38 zum Gegenstand hatte." 17. § 41 wird wie folgt gefasst: „ § 41 Bezeichnungsschutz Pfandbrief Schuldverschreibungen dürfen außer von ... der Grundlage des jeweiligen ausländischen Rechts ausgegeben wird." 18. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Bezeichnungsschutz ...
CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 2 CRDIVUG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 1" die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1" eingefügt. 23. § 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 1 PfandBFEG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... der Werte im Sinne des § 30 Abs. 3" ersetzt. 31. § 41 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ...
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